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Trinkwasser
Die Wasserversorgungen im Kanton Luzern sind wie alle anderen Lebensmittelbetriebe zur Selbstkontrolle (Art. 23 LMG) (Merkblatt Selbstkontrolle) verpflichtet. Dabei wird Trinkwasser (Art. 2 Trinkwasserverordnung) als einziges Lebensmittel kontinuierlich über ein weit verzweigtes Leitungssystem direkt an die Verbraucher abgegeben. Weil es nicht nur zum direkten Trinken verwendet wird, sondern auch zum Kochen, für die Reinigung von Lebensmitteln (wie z.B. Gemüse, Salat, Fleisch, usw.) oder Geschirr, das mit Lebensmitteln in Berührung kommt, hat es eine zentrale Bedeutung und muss eine hohe Reinheit (Anforderungen: Art. 3 Trinkwasserverordnung) aufweisen. Trinkwasser für die erwähnten Verwendungsarten muss genusstauglich sein; es muss nicht nur bezüglich Aussehen, Geruch und Geschmack einwandfrei sein, sondern auch den mikrobiologischen (HyV) und chemischen (LMV, FIV) Anforderungen entsprechen. Die Wasserversorgungen haben durch entsprechende Dokumentationen den Nachweis zu erbringen, dass sie die Lebensmittelsicherheit für dieses wichtige Lebensmittel jederzeit gewährleisten können.
Möchte ein Trinkwasserkonsument nähere Informationen zur Zusammensetzung seines Trinkwassers (z.B. Härte) oder hat er Zweifel an der Qualität seines Trinkwassers sollte er sich zuerst mit ‚seiner’ Wasserversorgung, seinem Wasserlieferanten, in Verbindung setzen. Sie haben die erforderlichen Ortskenntnisse. Erst wenn die Auskunft nicht befriedigt, kann er sich an das Kantonale Laboratorium wenden. Dabei sind auch wir auf Auskünfte der direkt betroffenen Wasserversorgung angewiesen und müssen Rückfragen stellen.
Im Kanton Luzern ist die Versorgung mit Wasser im Wassernutzungs- und Wasserversorgungsgesetz (SRL 770) geregelt. Die Gemeinden planen und betreiben die Wasserversorgung (§35). Sie können diese Aufgabe selber erbringen oder einem oder mehreren besonderen Versorgungsträgern übertragen (§35Abs.3). Allerdings verbleibt die Aufsicht über die Wasserversorgungen beim Gemeinderat (§40Abs.4).
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